Einzelansicht

Austauschpflicht für vor 1993 eingebaute Heizkessel

Foto: Zukunft Altbau

Sie sind in der Regel so ineffizient und reparaturanfällig, dass sie nicht nur das Klima, sondern auch den Geldbeutel belasten. Daher hat der Gesetzgeber ein Betriebsverbot für Ü-30-Heizungen verfügt. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Für Konstanttemperatur-Kessel endet die Betriebserlaubnis nach drei Jahrzehnten.

Wer eine mehr als 30 Jahre alte Heizung betreibt, muss diese unter Umständen austauschen. Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sollten daher in diesem Jahr prüfen, ob ihr Heizkessel vor 1993 eingebaut wurde. Gesetzlich festgelegt ist die Modernisierungsregel im Gebäudeenergiegesetz.

Wie man das Alter der Heizung ermitteln kann, wissen Experten. „Meist findet sich die Altersangabe auf dem Typenschild am Heizkessel. Auf dem Schild ist auch der Hersteller und die Heizleistung angegeben“, sagt Jörg Knapp vom Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg. „Bei manchen Heizkesseln befindet sich das Schild unter einer Abdeckung und ist daher nicht ganz einfach zu entdecken.“ Wer nicht fündig wird, kann das Alter der Heizung möglicherweise der Rechnung, einem Protokoll des Schornsteinfegers oder einem Datenblatt der Heizung entnehmen.

„Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, sich direkt an Expertinnen und Experten zu wenden“, so Knapp. „Fachleute aus der Sanitär- und Heizungsbranche sind in der Lage, bei der Wartung der Heizung Alter und Heizungstechnik zu bestimmen. Auch im Rahmen einer Energieberatung oder bei der Reinigung des Kamins können entsprechende Fachleute das Alter der Heizung feststellen.“ Vor Ort können die Heizungsprofis außerdem eine Empfehlung abgeben, ob es sich lohnt, die Heizung bereits vor Ablauf der 30 Jahre auszutauschen.

Details zu den Ausnahmen und Fördermöglichkeiten: www.zukunftaltbau.de